Im Jahr 2021 haben die Partei der Arbeit und die Kommunistische Jugend Bern mit 5’583 gültigen Unter- schriften ihre kommunale Volksinitiative “Für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Bern (Gratis-ÖV-Initiative)“eingereicht. Der Berner Gemeinderat und daraufhin die zuständige Regierungsstatt- halterin waren der Meinung, diese Initiative sei ungültig zu erklären, weil sie gegen Bundesrecht verstosse. Zwei Jahre später, mitten in den diesjährigen Sommerferien, hat das Bernische Verwaltungsgericht diese
Ungültigkeitserklärung bestätigt.
Gegen diesen Entscheid hat nun das Initiativkomitee der Berner Gratis-ÖV-Initiative Beschwerde ans Bundes- gericht erhoben. Sie wehren sich gegen die dort vertretene Auffassung, Art. 81a, Abs. 2 der Bundesverfassung verbiete die Einführung eines Gratis-öV auf kommunaler Ebene. Laut dieser Bestimmung sollen Nutzerinnen und Nutzer einen angemessenen Teil an die Kosten des öffentlichen Verkehrs beitragen. In welcher Form oder in Bezug auf welche Teilleistungen des Gesamtsystems öffentlicher Verkehr diese Kostenbeteiligung zu erfolgen hat, besagt die genannte Verfassungsnorm jedoch nicht.
Art. 81a BV wurde als Teil der bundesrätlichen Vorlage ‘Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur’, welche im Jahr 2014 von Volk und Ständen angenommen wurde, in die Bundes-verfassung eingefügt. Bei dieser Abstimmung ging es um den Betrieb und den Substanzerhalt der SBB-Infrastruktur sowie der Privatbahnen und um den Ausbau der Bahninfrastruktur. In der umfangreichen bundesrätlichen Botschaft wie auch im Abstimmungsbüchlein wurden der Betrieb und die Kosten des innerstädtischen Bus- und Tramverkehrs mit keinem Wort erwähnt. Es war auch nirgends davon die Rede, dass die neuen Bestimmungen in irgendeiner Form das Recht von Kantonen und Gemeinden einschränken könnten, für ihr Territorium die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Verkehrs anzuordnen.
Wenn man nicht dem Bundesrat und dem Parlament unterstellen will, sie hätten dem Volk 2014 eine irre- führende Mogelpackung untergejubelt, ist die Auslegung von BV Art. 81a, Abs. 2, wie sie von den Berner Behörden zur Ungültigkeitserklärung der Initiative vorgebracht wird, nicht haltbar. Gegen eine solche unzulässige Auslegung des fraglichen Verfassungsartikels wehren sich die Initiantinnen und Initianten jetzt vor Bundesgericht. Sie wehren sich damit gegen eine willkürliche Beschränkung demokratischer Rechte und verlangen, dass die Gratis-ÖV-Initiative den Stimmberechtigten der Stadt Bern endlich zur Abstimmung vorgelegt wird!